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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 14 WF 8/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 | |
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 620 c Satz 1 | |
ZPO § 620 c Satz 2 | |
ZPO § 620 g | |
ZPO § 644 | |
ZPO § 644 Satz 1 | |
ZPO § 644 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
14 WF 8/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Engelhard am
31. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Januar 2006, Az.: 11 F 1575/05, wird auf seine Kosten nach einem Wert von 4.806,-- € als unzulässig verworfen.
2. Das Gesuch des Antragstellers, ihm für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Januar dieses Jahres, mit dem sein auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 620 c Satz 1 und 2 ZPO in Verb. mit § 644 ZPO unstatthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 644 Satz 1 und 2 in Verb. mit § 620 c Satz 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nur in den dort ausdrücklich aufgeführten Fällen statt. Der Erlass oder Nichterlass einer beantragten einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache, um die es hier geht, unterliegt ausdrücklich nicht der Beschwerde, wie sich auch unmissverständlich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt. Denn im Übrigen, so heißt es dort, also soweit keine Beschwerde nach Satz 1 stattfindet, sind die Entscheidungen unanfechtbar.
II.
Die unstatthafterweise eingelegte sofortige Beschwerde war infolgedessen gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der über § 620 g ZPO in Verb. mit § 644 Satz 2 ZPO eröffneten Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdewert ist gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem sechsmonatigen Bezug des begehrten Trennungsunterhalts in Höhe von 801 € monatlich bemessen worden.
III.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz konnte dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt werden.
Ende der Entscheidung
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